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Satzung

Förderverein der Janusz Korczak-Schule
mit dem Förderschwerpunkt Lernen e. V.
67742 Lauterecken

Vereinssatzung

Name und Sitz

§ 1

Der Verein führt den Namen: Förderverein der Janusz Korczak-Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen e. V..
Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2

Der Sitz des Vereins ist: 67742 Lauterecken.

§ 3

Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

Zweck und Aufgaben des Vereins

§ 4

Aufgabe des Vereins ist es, pädagogische Anliegen und Zielsetzungen der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie die bereits entlassene Schüler bei der Eingliederung in die Berufswelt zu unterstützen und durch Informationen der Öffentlichkeit um Verständnis für die vielfältigen Probleme der Sonderschüler zu werben.

§ 5

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Sonderschüler und der Hilfe bei der Berufswahl. Der Verein ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur im Sinne des § 4 verwendet werden.

Telefongebühren, Portokosten und Auslagen für Büromaterial, die im Rahmen der ehrenamtlichen Vereinstätigkeit entstehen werden aus der Vereinskasse ersetzt. Reisekosten werden nicht erstattet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein haftet nur mit seinem vereinseigenen Vermögen.

Mitglieder und Vorstand

§ 6

Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag und wird durch den Vorstand entschieden. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7

Die Mitglieder unterstützen durch Jahresbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird, die Anliegen des Vereins.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages.
Sie endet erstens bei Tod, zweitens durch schriftliche Austrittserklärung und erfolgt drittens automatisch, wenn der Jahresbeitrag nach einer Mahnung innerhalb von vier Wochen nicht bezahlt wird.
Bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand mit 2/3-Mehrheit den Ausschluss des betreffenden Mitgliedes aus dem Verein beschließen. Gegen diese Entscheidung kann das betroffene Mitglied Einspruch erheben, der in der nächsten Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen ist. Bis zu endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des betreffenden Mitgliedes.

§ 8

Der Verein besteht aus dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

§ 9

Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren.

Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassierer
Schriftführer
drei Beisitzer

In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden.
Eine Wiederwahl für alle Ämter ist zulässig.

§ 10

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 des BGB ist der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11

Mindestens einmal im Jahr lädt der 1. Vorsitzende schriftlich zu einer Mitgliederversammlung ein. Er gibt Rechenschaft über die geleistete Arbeit. Außerdem wird der Prüfbericht von den beiden Kassenprüfern vorgelegt, die alljährlich von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

§ 12

Jedes Mitglied hat jederzeit das Recht, Einblick in die Buchführung zu nehmen.

§ 13

Eine Versammlung des Vorstandes wird dann einberufen, wenn der Vorsitzende oder zwei Mitglieder dieses Gremiums dies wünschen.

Aufgaben des Vorstandes

§ 14

Der Vorstand entscheidet über die Verteilung der finanziellen Mittel. Bei allen Finanzierungsbeschlüssen wird mehrheitlich abgestimmt und verfahren. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
Alle Beschlüsse werden protokolliert und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer abgezeichnet.

Abwesende Vorstandsmitglieder werden anhand des Protokolls vom Schriftführer über die gefassten Beschlüsse informiert.

§ 15

Der Förderverein unterhält ein Konto. Abbuchungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende und der Kassierer.

§ 16

Spendenquittungen stellen der 1. Vorsitzende und der Kassierer aus.

Auflösung des Vereins

§ 17

Die Mitgliederversammlung kann bei Anwesenheit der Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder mit einer 2/3-Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen. Wird in der Sache eine weitere Mitgliederversammlung notwendig, so reicht zu dem Beschluss eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus.
Die Versammlung bestimmt hierzu einen Liquidator.

§ 18

Das Vermögen des Vereins wird im Falle der Auflösung dem Schulträger (Landkreis Kusel) gespendet und gemeinnützig zugunsten der Janusz Korczak-Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen Lauterecken verwendet; dasselbe gilt bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

§ 19

Satzungsänderungen können mit einer 2/3-Mehrheit durch die Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.08.2000 in Lauterecken angenommen und am 02.10.2001 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen VR 1289 Kus eingetragen.

 

Ab Mai 2018 gilt das neue europäische Datenschutzrecht. Unsere aktuellen Datenschutzhinweise erhalten unter dem Link https://korczak-schule-lauterecken.de/de/Datenschutz

Download Satzung (PDF)